VON OLIVER GRISS

Was der Verwaltungsrat des TSV 1860 Vize-Präsident Hans Sitzberger genau vorwirft, ist bislang nicht bekannt. Fakt ist: Sascha Königsberg & Co. haben die Abwahl des 71-jährigen Unternehmers empfohlen.

Doch kommt’s überhaupt zur außerordentlichen Mitgliederversammlung bei den Löwen? Das ist die große Frage an der Grünwalder Straße 114.

Es sind auf jeden Fall Fristen einzuhalten.

Unter Punkt 10.4 steht in der Vereinssatzung: “Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies das Präsidium, der Vereinsrat oder der Verwaltungsrat beschließt oder mindestens 2,5 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Nennung ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Mitgliedsnummer beim Präsidium beantragen. Der Beschluss, die Beantragung sowie die Einberufung haben unter Angabe des Zwecks sowie der Gründe für die außerordentliche Mitgliederversammlung zu erfolgen.”

Und weiter: “Die Frist zur Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt 60 Tage ab Beschlussfassung des Präsidiums, des Verwaltungsrats oder des Vereinsrates beziehungsweise ab Eingang des Antrags der Mitglieder bei der Geschäftsstelle. Wenn rechtliche Gründe die Einberufung einer fristgerechten Präsenzveranstaltung ausschließen, findet eine Onlineversammlung statt.”

Heißt, anders als in einem früheren db24-Text formuliert: 1860 hat 60 Tage Zeit, eine außerordentliche MV einzuberufen. Nachdem der Klub am 20. Januar die Sitzberger-Abwahl empfohlen hat, muss damit bis zum 19. März die Versammlung einberufen werden. Außerdem wichtig laut Satzung: “Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch das Präsidium in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen in der Vereinszeitung zu erfolgen.” Die Einladung könne aber auch durch Email, Fax oder Brief erfolgen.