VON OLIVER GRISS UND BERND FEIL (FOTO)

Am vergangenen Donnerstagabend haben sich in Ingolstadt nach dieblaue24-Informationen bis auf zwei Klubs alle Regionalliga-Vereine zu einer Vorbesprechung mit der BFV-Führungsriege um Präsident Dr. Rainer Koch getroffen. Vom TSV 1860 war Geschäftsführer Michael Scharold anwesend - auf dieser rund zweistündigen Sitzung ging es vor allem auch um ein Thema: Eine geplante Satzungsänderung, die im Lager von 1860-Investor Hasan Ismaik für Aufhorchen sorgen dürfte. Beim BFV-Verbandstag in Bad Gögging (4. und 5. Mai) soll nun darüber abgestimmt werden, dass das Spielrecht künftig nicht von der ausgegliederten Kapitalgesellschaft eingereicht werden darf, sondern der Mutterverein die Erstlegitimation besitzt. Was nichts anderes heißt: Der BFV will auf Regionalebene 50+1 weiter verschärfen, nachdem bereits im vergangenen Sommer - einen Tag nach dem Löwen-Abstieg - die Satzung zu dieser Regel mit Hilfe eines Umlaufverfahrens konkretisiert wurde. Um keinen Interpretationsspielraum zuzulassen, hieß es damals aus dem “Haus des Fußballs” in der Brienner Straße.

Lex Sechzig, oder was?

Liegt irgendwie auf der Hand, zumal dieser Vorstoß in den anderen Landesverbänden bislang noch kein Thema ist. BFV-Präsident Dr. Rainer Koch begründet die geplante Satzungsänderung gegenüber dieblaue24 so: “Der BFV muss seine Satzung anpassen, weil die Mitgliedsvereine des BFV zunehmend ihren Spielbetrieb aus diversen Gründen - etwa in steuerlicher Hinsicht - in eine Kapitalgesellschaft ausgliedern. Der sich daraus ergebenden offenkundigen Gefahrenlage für den BFV, die der beim BFV organisierten Mitgliedsvereine und die nach § 26 BGB haftenden Präsidiumsmitglieder des BFV muss mit einer Satzungsklarstellung begegnet werden, die den BFV und seinen BFV-Vorstand so weit wie möglich aus der Haftungsverantwortung gegenüber den Spielbetriebskapitalgesellschaften der Vereine nimmt.”

Koch will mit dieser Satzungsänderung demnach auch das eigene Risiko minimieren: “Der BFV ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder ebenfalls eingetragene Vereine sind. Ein Kontrahierungszwang des BFV e.V. mit ausgegliederten Kapitalgesellschaften bestand und besteht nicht, er ist auch nicht gewollt. Ebenso wenig ist der BFV e.V. rechtlich gezwungen, Haftungsgefahren wegen der nach seiner Satzung nicht vorgeschriebenen Ausgliederung des Spielbetriebs auf Kapitalgesellschaften durch seine Mitgliedsvereine auf sich zu nehmen.” Einen Zusammenhang der Satzungsänderung mit den Turbulenzen bei 1860, bestreitet Koch: “Um Missverständnisse erst gar nicht entstehen zu lassen: Selbstverständlich können die Mitgliedsvereine des BFV ihren Spielbetrieb auch zukünftig über eine ausgegliederte Kapitalgesellschaft abwickeln. Sie müssen dazu nur das ausschließlich dem Verein zustehende Teilnahmerecht an der Liga in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit vertraglich auf die Kapitalgesellschaft übertragen.” Und das wird 1860 mit seiner aktuellen Führungsriege um Präsident Robert Reisinger aber wohl nicht zulassen.

Immerhin: Es gibt einen kleinen Puffer für diese Satzungsänderung. Nachdem zunächst geplant war, diese neue Regel schon zum 1. Juli 2018 scharf zu schalten, dies aber aufgrund der laufenden Lizenzierungsverfahren nicht möglich ist, greift der Paragraph - sollte er die Mehrheit in Bad Gögging finden - erst ab der Saison 2019/2020.