VON OLIVER GRISS UND IMAGO (FOTO)

Jetzt wird´s ernst bei den Löwen: Der neunköpfige Verwaltungsrat trifft sich heute - einen Tag vor dem Drittliga-Derby in Ingolstadt (Samstag, 16.30 Uhr, db24-Ticker) - mit dem Präsidium zur großen Aussprache. Findet man wieder einen gemeinsamen Nenner? Oder ist das Verhältnis zwischen Robert Reisinger und seinen beiden Vizes Hans Sitzberger/Heinz Schmidt nicht mehr zu kitten? Wird möglicherweise über einen dritten Vize-Präsidenten nachgedacht, um künftig solche Blamagen wie in der "Akte Heldt" zu vermeiden? Wie bewertet das Kontrollgremium Reisingers Rolle bei 1860? Will der Verein die Zusammenarbeit zwischen HAM und den beiden Vizes fortsetzen oder riskiert man den Abbruch der Gespräche? Warum wurde Geschäftsführer Marc Pfeifer ohne Not beschädigt?

Fragen über Fragen an der Grünwalder Straße 114. Reisinger, um den es in den letzten Wochen immer wieder Rücktrittsgerüchte gab, ist plötzlich wieder im Angriffsmodus: Er rückt von seinem Ziel nicht ab, sich irgendwann zweimaliger Aufstiegspräsident nennen zu dürfen. Doch hat er noch den absoluten Rückhalt in der Löwen-Familie?

Unterdessen wurde db24 unter der Woche im Zuge der Reisinger-Diskussion ein Schreiben von einem politisch interessierten 1860-Mitglied zugespielt, das auch an Mehrheitsgesellschafter Hasan Ismaik adressiert gewesen sein soll. Der Inhalt? Liest sich zumindest äußerst spannend und könnte erklären, warum Reisinger zuletzt in der Öffentlichkeit versucht hat, sich mit einem prominenten Namen als Sportchef zu schmücken.

Laut des 1860-Mitglieds habe sich Ismaik auf sein Schreiben nicht gemeldet, was der wiederum bedauert.

Sehr geehrter Herr Ismaik,

ich wende mich an Sie als rechtlich interessiertes Mitglied des TSV München von 1860 in Ihrer Eigenschaft als Mehrheitsgesellschafter der KGaA.

Der Grund dafür ist, dass der Präsident des eV, Herr Reisinger, wiederholt erklärt hat, dass der eV eine Entscheidung des Beirats der GmbH zur Frage der Besetzung der Geschäftsführerpositionen notfalls durch “50+1” umgehen kann. Auf der letzten Mitgliederversammlung kündigte Herr Reisinger an, dass sehr bald ein prominenter sportlicher Leiter präsentiert werden würde, was in seinem Umfeld immer wieder zu Spekulationen über diese Möglichkeit von “50+1” führte.

Ich erinnerte mich jedoch an die jüngste Entscheidung im Fall Hannover 96/Martin Kind. Meines Erachtens hat das Oberlandesgericht Celle dort in einer mit 1860 vergleichbaren Konstellation entschieden, dass der eV eben nicht einfach über “50+1” erreichen kann, einen Geschäftsführer gegen den Willen des satzungsgemäß bestellten Organs abzuberufen. Das Gleiche dürfte auch für die Frage der Bestellung gelten.

Ich habe einen Blick in die öffentlich zugängliche Satzung der TSV München von 1860 Geschäftsführung-GmbH geworfen (kostenlos erhältlich bei Handelsregister.de). Dort heißt es in § 12 Ziffer 4 Satz 2: “Darüber hinaus erhält der Beirat das alleinige Recht, Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen, Anstellungsverträge mit ihnen abzuschließen, zu ändern und zu beendigen, Geschäftsführer zur Einzelvertretung zu ermächtigen und eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführer festzulegen. Der Beirat ist nicht befugt, an dem/die Geschäftsführer der Gesellschaft Weisungen zu erteilen”.

Nach öffentlichen Informationen ist dieser Beirat paritätisch mit zwei Vertretern des eV und zwei Vertretern der HAM besetzt. Sofern die Geschäftsordnung des Beirats nicht vorsehen, sollte dass im Falle eines Patts die Stimmen der Vertreter des eV den Ausschlag geben, sondern dass Entscheidungen immer mit einfacher Mehrheit getroffen werden müssen, wäre es nicht möglich, einen Geschäftsführer gegen den Willen der Vertreter der HAM abzuberufen oder zu bestellen.

Im Fall von Hannover 96 hat in einer solchen Konstellation, in der sich das dortige Gremium, das ebenfalls paritätisch mit Vertretern des eV und der Investorenseite besetzt war, nicht auf eine Abberufung des Geschäftsführers einigen konnte, der eV als alleiniger Gesellschafter der GmbH den Geschäftsführer abberufen. Nach meinem Verständnis wäre dies auch der Weg, den Herr Reisinger mit dem “Ziehen von 50+1” meint. Das OLG Celle hat dieses Vorgehen jedoch als rechtswidrig beurteilt und festgestellt, dass sich der eV nicht über die ausdrückliche Satzungsregelung hinwegsetzen darf. Das würde daher auch für die Konstellation bei 1860 gelten.

Zur Frage von 50+1 hat sich das OLG Celle nicht weiter geäußert, da es sich hierbei um eine verbandsinterne Regelung handelt, die nur zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer wirkt und daher für das Zivil- und Gesellschaftsrecht irrelevant ist. Interessant ist jedoch, dass die DFL diese Vertragskonstruktion sowohl bei Hannover 96 als auch bei 1860 München seinerzeit als 50+1-konform genehmigt haben muss, da beide Clubs sonst die Lizenz nicht erhalten hätten. Im Falle von Hannover 96 hat sich die DFL auch dazu geäußert und erklärt, dass kein Verstoß gegen 50+1 vorliege, da es aus Sicht der DFL nur darauf ankomme, dass der eV weiterhin weisungsbefugt sei. Im Falle des Gesellschaftsvertrages der 1860-Geschäftsführungs-GmbH wäre dies ja ausdrücklich der Fall, so dass ich davon ausgehe, dass die DFL (bzw. im Falle von 1860 der DFB) auch in Zukunft keine Bedenken gegen diese Klausel haben wird.

Im Fall der Auseinandersetzung mit Hannover 96 kam hinzu, dass sich der eV gegenüber den Investoren verpflichtet hatte, die Regelung in der Satzung nicht aufzuheben, die das alleinige Recht zur Abberufung und Bestellung auf ein Gremium überträgt. Diese Konstellation wurde auch vom OLG Celle als rechtskonform und von der DFL offenbar auch als 50+1-konform angesehen. Es handelt sich um eine außerhalb der Satzung getroffene Vereinbarung. Ich weiß nicht, ob eine entsprechende Vereinbarung auch bei 1860 existiert. Allerdings wurde mir von Anwälten, die angeblich an den damaligen Vertragsverhandlungen beteiligt waren, gesagt, dass es in der Kooperationsvereinbarung zwischen der HAM und dem eV eine Regelung gibt, die eine Abschaffung der Befugnisse des Beirats nur mit Zustimmung des von der HAM kontrollierten Aufsichtsrats der KGaA zulassen würde. Wäre dies der Fall, wäre die Situation bei Hannover 96 letztlich identisch.

Warum schreibe ich Ihnen das alles? Sollte sich mein Verdacht bestätigen und die vom OLG Celle festgestellte Situation bei Hannover 96 identisch mit der bei 1860 sein, so fühle ich mich von Robert Reisinger und seinen Unterstützern massiv getäuscht, wenn er in öffentlichen Veranstaltungen immer den Eindruck erweckt, dass er, beziehungsweise er im Verbund mit seinem Präsidiumskollegen, die Interessen des eV einseitig gegen den Investor HAM durchsetzen kann. Ich will an dieser Stelle gar nicht beurteilen, was besser für 1860 wäre, aber ich erwarte von einem gewählten Präsidenten, dass er den Mitgliedern die Wahrheit sagt. Wenn sich also mein Verdacht bewahrheitet und wir bei 1860 die gleiche Situation haben wie bei Hannover 96 und somit kein Geschäftsführerwechsel gegen den Willen der HAM-Vertreter stattfinden kann, sollten die Mitglieder dies meiner Meinung nach wissen. Ich kann mir vorstellen, dass es auch in Ihrem Interesse wäre, wenn dies öffentlich wird. Da ich nicht sicher bin, ob Sie die Rechtslage in Deutschland kennen, habe ich mir erlaubt, diesen zugegebenermaßen langen und vielleicht rechtlich komplizierten Bericht zu schreiben.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich in Anbetracht der aufgeheizten Atmosphäre in München um 1860 anonym bleiben möchte. Sie werden jedoch keine Schwierigkeiten haben, den Wahrheitsgehalt meiner Angaben anhand der öffentlich bekannten Dokumente zu überprüfen. Die anderen Bausteine dieses Puzzles sind Ihnen selbst bekannt.

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